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   BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89   

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BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89 (https://dejure.org/1989,1999)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1989 - 4 StR 520/89 (https://dejure.org/1989,1999)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1989 - 4 StR 520/89 (https://dejure.org/1989,1999)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Verletzung der Buchführungspflicht und wegen vorsätzlicher verspäteter Konkursanmeldung - Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts - Anforderungen an die Nachtragsanklage - Einverständnis der Verfahrensbeteiligten - Einstellung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachtragsanklage - Entbehrlichkeit eines Einbeziehungsbeschlusses

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1055
  • MDR 1990, 266
  • NStZ 1990, 137
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 5/87

    Fortsetzungstat - Einzelakte - Strafverfolgung - Wirksamer Antrag

    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89
    In der Regel ist die Zahlungsunfähigkeit durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen; jedoch können auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen - wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der eidesstattlichen Versicherung - einen sicheren Schluß auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (BGHR StGB § 283 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1).
  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 192/84

    Konkursantragspflicht wegen Überschuldung

    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89
    Dieses - verfehlte (vgl. BGHSt 33, 21, 22 f) [BGH 25.07.1984 - 3 StR 192/84] - Erfordernis des Vorliegens einer die Überschuldung aufdeckenden Bilanz ist zwar in § 64 Abs. 1 Satz 2 GmbHG n.F. gestrichen worden; nach § 2 Abs. 1 StGB ist hier aber von der alten Fassung des Gesetzes auszugehen.
  • BayObLG, 27.06.1989 - RReg. 4 St 34/89
    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89
    Die Strafprozeßordnung schreibt weder für den Erlaß des Eröffnungsbeschlusses (§ 207 StPO) noch für den an dessen Stelle tretenden Einbeziehungsbeschluß nach § 266 Abs. 1 StPO eine bestimmte Form vor (vgl. BayObLG NStZ 1989, 489).
  • BGH, 15.12.1986 - StbSt (R) 5/86

    Rechtsfolgen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses im berufsgerichtlichen

    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89
    Ein Eröffnungsbeschluß muß aber schon deswegen schriftlich abgefaßt werden, weil er gemäß § 215 Satz 1 StPO dem Angeklagten zuzustellen ist; er muß jedenfalls in der Regel auch von den ihn beschließenden Richtern unterschrieben sein, weil anders nicht feststellbar ist, ob es sich nur um einen Entwurf oder um die von den beteiligten Richtern gewollte Beschlußfassung handelt (vgl. BGH NStZ 1981, 448; BGHSt 34, 248, 249) [BGH 15.12.1986 - StbStR 5/86].
  • BGH, 20.06.1985 - 1 StR 682/84

    Beweisaufnahme - Untersuchungsmethode - Unverwertbare Ergebnisse - Unausgereifte

    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89
    Die Rüge, bei dem Urteil hätte der Richter am Landgericht R. mitgewirkt, nachdem der gegen ihn angebrachte Ablehnungsantrag mit Unrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO), ist unzulässig, weil der Angeklagte nicht vorgetragen hat, ob auch er selbst, und nicht nur sein Mitangeklagter M. den Richter abgelehnt hat (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1985 - 1 StR 682/84, bei Holtz MDR 1985, 981 - undvom 16. Dezember 1988 - 4 StR 562/88).
  • BGH, 09.06.1981 - 4 StR 263/81

    Schriftlich abgesetzter Eröffnungsbeschluß - Fehlen - Verfahrenshindernis -

    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89
    Ein Eröffnungsbeschluß muß aber schon deswegen schriftlich abgefaßt werden, weil er gemäß § 215 Satz 1 StPO dem Angeklagten zuzustellen ist; er muß jedenfalls in der Regel auch von den ihn beschließenden Richtern unterschrieben sein, weil anders nicht feststellbar ist, ob es sich nur um einen Entwurf oder um die von den beteiligten Richtern gewollte Beschlußfassung handelt (vgl. BGH NStZ 1981, 448; BGHSt 34, 248, 249) [BGH 15.12.1986 - StbStR 5/86].
  • BGH, 15.05.1984 - 5 StR 283/84

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne Eröffnungsbeschluss - Ersetzen des

    Auszug aus BGH, 09.11.1989 - 4 StR 520/89
    Hierauf wird allerdings grundsätzlich schon deswegen nicht verzichtet werden können, weil es sonst an der schlüssigen und eindeutigen Willenserklärung des Gerichts fehlt, daß es die (Nachtrags-)Anklage zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht (vgl. auch BGH NStZ 1984, 520).
  • BGH, 14.06.1994 - 1 StR 40/94

    Kollision von Hausrecht und Grundsatz der Öffentlichkeit im Augenscheinstermin

    Ein Ausnahmefall, in dem eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1990, 1055 f.), liegt hier nicht vor.
  • BGH, 24.08.1995 - 4 StR 279/95

    Nachtragsanklage - Einbeziehungsbeschluß - Fehlende Prozeßvoraussetzung -

    Hierauf kann deswegen grundsätzlich nicht verzichtet werden, weil es sonst an einer schlüssigen und eindeutigen Willenserklärung des Gerichts mangelt, daß es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Hauptverhandlung macht (vgl. BGH NJW 1990, 1055; BGHR StPO § 266 Einbeziehungsbeschluß 2; NStZ 1984, 520).

    Ein Fall, in dem das Fehlen eines Einbeziehungsbeschlusses ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden kann, weil das Gericht in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, daß es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung machen wollte (vgl. BGH NJW 1990, 1055), ist hier nicht gegeben.

  • BGH, 16.02.1995 - 1 StR 4/95

    Einbeziehung - Nachtragsanklage - Protokoll

    Hierauf wird allerdings grundsätzlich schon deswegen nicht verzichtet werden können, weil es sonst an einer schlüssigen und eindeutigen Willenserklärung des Gerichts fehlt, daß es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen will (BGH NStZ 1990, 137; Schlüchter in SK StPO § 266 Rdn. 17; Hürxthal in KK 3. Aufl. § 266 Rdn. 9).

    In der Rechtsprechung sind in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Notwendigkeit der ausdrücklichen Beschlußfassung gemacht worden, so wenn dem Angeklagten eine schriftliche Anklage überreicht und vom Gericht verlesen wurde (OLG Oldenburg NdsRpfl. 1963, 46, 47) oder wenn nach Einstellung des Verfahrens nur noch über den Gegenstand der Nachtragsanklage verhandelt wurde (BGH NStZ 1990, 137).

  • BGH, 07.07.1999 - 1 StR 262/99

    Nachtragsanklage; Tat im prozessualen Sinne; Tateinheit

    Es kann dabei dahinstehen, ob aufgrund des Verfahrensgangs und der Einlassung des Angeklagten auf die in der Hauptverhandlung verlesene Nachtragsanklage ausnahmsweise von einer schlüssigen Einbeziehung in das Verfahren ausgegangen werden kann (vgl. BGH NJW 1990, 1055), da jedenfalls die zur Aburteilung gelangte Tat bereits aufgrund der mit dem Eröffnungsbeschluß vom 23.12.1998 (Bd. III Bl. 1141 d.A.) zugelassenen Anklage vom 10.12.1998 Gegenstand des Verfahrens geworden ist (§ 264 Abs. 1 StPO).
  • BGH, 07.03.2001 - 1 StR 41/01

    Verfahrenshindernis; Strafanklageverbrauch; Nachantragsklage; Wesentliche

    Besonderheiten im Ablauf der später ausgesetzten Hauptverhandlung, die einen ausdrücklichen Einbeziehungsbeschluß entbehrlich machen könnten (vgl. BGH NJW 1990, 1055 m.w.N.; gegen diese Möglichkeit Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 266 Rdn. 21, Fußn. 46), sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 09.07.1991 - VI ZR 14/91

    Erkennbarkeit der Überschuldung aus einer Bilanz

    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof - dem Gesetzeswortlaut folgend - sowohl für das Zivil- als auch für das Strafrecht stets entschieden, daß sich für die Verpflichtung zur Beantragung der Konkurseröffnung die Überschuldung in Zusammenhang mit der Aufstellung einer Jahres- oder Zwischenbilanz ergeben muß (vgl. BGHZ 29, 100, 102; Senatsurteil vom 4. Mai 1962 - VI ZR 226/61 - WM 1962, 764; BGHSt 15, 306, 309 [BGH 24.01.1961 - 1 StR 132/60]; 33, 21, 23; BGH, Urteil vom 9. November 1989 - 4 StR 520/89 - NJW 1990, 1055, 1056).
  • OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04

    Aussetzen einer Strafe trotz nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Der Einbeziehungsbeschluss, der als wesentliche Förmlichkeit in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen ist (§§ 273, 274 StPO), muss nicht nur inhaltlich klar erkennen lassen, welche bestimmten Handlungen unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dem Angeklagten neu zur Last gelegt werden, sondern vor allem - weil der Einbeziehungsbeschluss die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses hat (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 266 Rdn. 15, 21 m.w.N.) - auch, dass das Gericht diese weitere Straftat zum Gegenstand seiner Verhandlung machen will (vgl. BGH, NJW 1990, 1055).
  • BGH, 08.02.2011 - 4 StR 612/10

    Verfahrenshindernis des mangelnden wirksamen Einbeziehungsbeschlusses

    Ein Fall, in dem das Fehlen des Einziehungsbeschlusses ausnahmsweise als unschädlich angesehen werden kann, weil das Gericht in anderer Weise klar zu erkennen gegeben hat, dass es die Nachtragsanklage zum Gegenstand der Verhandlungsentscheidung machen wollte (vgl. Senat NJW 1990, 1055), ist hier nicht gegeben.
  • OLG Zweibrücken, 07.11.1997 - 1 Ss 220/97

    Zur Klärung der Wirksamkeit eines schriftlichen Eröffnungsbeschlusses trotz

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  • OLG Hamm, 12.12.1995 - 4 Ss 888/95

    Anforderungen an das Vorliegen eines wirksamen Einbeziehungsbeschlusses

    Umstände, die es ermöglichen könnten ausnahmsweise von der Einstellung des Verfahrens abzusehen, sind nach Lage des Falles hier nicht gegeben (vgl. insoweit z.B. auch KK-Hürxthal, § 266 Rn. 7; BGH, NJW 1984, 2172 = JR 1985, 126 mit zustimmender Anm. v. Gollwitzer; BGH, NJW 1990, 1055; BGH, NJW 1970, 904).
  • KG, 27.07.1998 - 1 Ss 118/98
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